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Luftsicherheit und Sicherheit am Flughafen - genau geregelt

 

16. Nov 2012 - 12:01 Uhr


General Aviation

Sicherheit an Flughäfen ist ein komplexes Thema. Die beteiligten Parteien haben alle ihren definierten Beitrag zu leisten. Das Sicherheitskonzept im Luftverkehr basiert somit auf drei Säulen: Behördliche Sicherheitsmaßnahmen greifen mit denen der Flughafenbetreiber und der Luftfahrtunternehmen ineinander. Das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) regelt die Aufgaben und ihre Verteilung.

Sicherheitsbehörden

Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. Dies zeigt sich für die Passagiere bei den Fluggastkontrollen, an denen Angestellte des Bundes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste im Auftrag der Bundespolizei Fluggäste durchsuchen und das Handgepäck kontrollieren.

Die Bundespolizei ist zudem zuständig für die Kontrolle des Reisegepäcks. Dieses durchläuft ein vollautomatisiertes, 100-prozentiges Gepäckkontrollsystem, bevor es in das Flugzeug geladen wird. Die Luftsicherheitsaufgaben der Bundespolizei sind in § 5 LuftSiG festgelegt.

Der Flughafen selbst

Die Flughafenunternehmen sind gemäß § 8 LuftSiG zur Sicherung des Flughafenbetriebs in Hinblick auf baulich-technische Gegebenheiten verpflichtet. Sie müssen das Flughafengelände, die Terminals, Räume und Einrichtungen nach festgelegten Sicherheitsaspekten planen und umsetzen. So ist der Flughafen ist für die Einzäunung des Geländes verantwortlich.

Darüber hinaus liegen die Zutritts- und Zufahrtskontrollen an den Toren und den Personen- und Waren-Kontrollstellen im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers. Er kontrolliert die Zugänge zum Sicherheitsbereich und gestattet den Aufenthalt dort nur berechtigten Personen. Durch eine Codierung auf dem Flughafenausweis erhält der Mitarbeiter die Zugangsberechtigung für den für ihn erforderlichen Bereich. Die Aufsichtsbehörde für den Flughafenbetreiber ist das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Bundeslandes.

Airlines

Die Fluggesellschaften haben eine Eigensicherungspflicht. Sie verantworten die Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen, beim Check-in und der Behandlung von Gepäck und Fracht. Außerdem müssen sie abgestellte Flugzeuge so sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verdächtige oder gefährliche Gegenstände in das Flugzeug gebracht werden können.

Zudem müssen die Airlines Sorge tragen, dass niemand die Bereiche und Räume im Sicherheitsbereich des Flughafens betritt, die ihnen überlassen sind. Dies gilt zum Beispiel für Wartungshallen oder Büros. Die Pflichten der Fluggesellschaften sind in § 9 LuftSiG festgehalten. Die zuständige Aufsichtsbehörde für die Fluggesellschaften ist das Luftfahrtbundesamt (LBA), das die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben überwacht.

Die Luftsicherheitsbehörden entscheiden schließlich, wer die Berechtigung zum Zutritt in den Sicherheitsbereich des Flughafens erhält. Hierfür wird für den Mitarbeiter eine Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Luftsicherheitsbehörden fordern wiederum Informationen von den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden an und teilen das Ergebnis der Überprüfung den Flughäfen und den Airlines mit. Erst dann darf der Flughafenbetreiber den Flughafenausweis ausstellen. Dies ist in § 7 LuftSiG festgelegt.

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